You are here:
Satzung des Polizeisportvereins Merseburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Polizeisportverein Merseburg e.V. (PSV Merseburg e. V.); er ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Merseburg. Der Verein ist seit dem 1.1.1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen unter der VR-Nr. Saalekreis - 100041.

  2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Saalekreis, im Landessportbund Sachsen-Anhalt und im Judo-Verband Sachsen-Anhalt. Er arbeitet unter der Anleitung des Judo-Verbandes Sachsen-Anhalt.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendsports und eine aktive Teilnahme am Wettkampfbetrieb des Deutschen Judo-Bundes sowie die Förderung des Jugendsports.

  2. Der PSV Merseburg e. V. stellt sich die Aufgabe, die olympische Idee zu pflegen und zu fördern, um allen Bürgern die Möglichkeit der aktiven sportlichen Betätigung zu bieten. Die Mitglieder entwickeln und organisieren ein interessantes, vielseitiges, sportliches und kulturelles Leben, welches die Freude am Sporttreiben, sportlichem Leistungsvergleich, Entspannung und kameradschaftlichem Zusammenleben fördert und der Gesundheit von Körper und Geist dienlich ist.

  3. Der Verein arbeitet auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Judo-Bundes. Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  6. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

  4. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. fördernden Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person werden, die den Judosport betreiben will oder sich diesem sonst verbunden fühlt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Eine Ablehnung des Antrages braucht dem Antragssteller nicht begründet zu werden. Eintrittserklärungen von nicht voll geschäftsfähigen Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

  3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die es sich selbst zur Aufgabe gemacht hat, die Tätigkeit des Vereins auf ideelle, finanzielle, materielle oder sonstige Weise zu unterstützen. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand.

  4. Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der anwesenden Mitglieder.

  5. Auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder des Vereins kann die Mitgliederversammlung ein Vereins- und Vorstandsmitglied, welches sich über viele Jahre hinweg in besonders hohem Maße für die Aufgaben und Belange des Vereins eingesetzt hat, zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Der Ehrenvorsitzende ist gewählt, wenn sich für die Wahl eine Mehrheit von 75 vom Hundert der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder beträgt. Es kann gleichzeitig nur ein Ehrenvorsitzender ernannt sein. Der Ehrenvorsitzende versteht sich als inspirative, beratende sowie unterstützende Instanz des Vereines und all seiner Mitglieder. Er hat das Recht, jederzeit gehört zu werden und an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen. Ihm gebührt besonderer Respekt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im PSV Merseburg e.V. endet durch

    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher angezeigt werden. Die Austrittserklärung von nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit dem Zugang der Austrittserklärung bei einem Vertreter des Vorstandes erlöschen die mitgliedschaftlichen Rechte.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand nur beschlossen werden, wenn

    1. das Mitglied in erheblicher Weise gegen satzungsgemäße Bestimmungen verstoßen hat,
    2. das Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Interessen der Vereins begangen hat oder
    3. das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind.

  4. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Mitglieder, deren Rechte ruhen, haben keine Ansprüche aus dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Mitgliedsrechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht

    1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
    2. vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen
    3. die satzungsgemäßen Leistungen des Vereins in Anspruch bzw. am Vereinsleben teil zu nehmen
    4. Hilfe bei der Verwirklichung von Aufgaben des Vereins zu leisten.

  2. Die Mitglieder haben die Pflicht

    1. sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten
    2. die Mitgliedsbeiträge und andere Auflagen termingerecht und in richtiger Höhe zu leisten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Der Verein besteht aus

    1. der Mitgliederversammlung und
    2. dem Vorstand.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er vertritt den Verein gem. § 26 II 1 BGB gerichtlich un außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich.

  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung, weiteren Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand führt seine Sitzungen vierteljährig durch.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, verbindliche Ordnungen zu erlassen.

  5. Über seine Tätigkeit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und hat ihr Bericht zu erstatten.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied darf innerhalb des Vorstandes nicht mehr als ein Amt innehaben. Ein Vorstandsamt endet durch Ablauf der Wahlperiode, bei Beendigung durch turnusmäßige Neuwahl, durch Tod, Widerruf, Rücktritt sowie durch Abberufung.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

  3. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung vorgesehen und bei ihrer Einberufung bekannt gegeben worden sind. Wahlen sind grundsätzlich in offenen Abstimmungen vorzunehmen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

  4. Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss bestehend aus drei Personen gewählt. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt auf Zuruf. Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören. Die Mitglieder des Wahlausschusses benennen unter sich einen Wahlleiter, der die Entlassung des Vorstandes und die Wahl des neuen Vorstandes durchführt.

  5. Der Wahlausschuss übernimmt die Stimmauszählung und gibt deren Ergebnis bekannt. Das Ergebnis der Wahl und seine Gültigkeit sind im Protokoll schriftlich niederzuschreiben.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von vier Jahren
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie des Ehrenvorsitzenden.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung oder Übergabe des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  4. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über ergänzende Anträge der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Versammlung dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  2. Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach den Bestimmungen über Einberufung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen. Ist der Erste Vorsitzende verhindert, wird er vom Zweiten Vorsitzenden vertreten. Sind sowohl der Erste Vorsitzende als auch der Zweite Vorsitzende verhindert, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

  2. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 30 vom Hundert der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind unabhängig der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Abweichend davon ist für Satzungsänderungen eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

  5. Über einen Tagesordnungspunkt kann im Laufe einer Mitgliederversammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss während der Mitgliederversammlung, spätestens aber 4 Wochen danach Einspruch erhoben werden, ansonsten ist der Beschluss rechtswirksam.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Das Protokoll ist mit der Tagesordnung zur nächsten Mitgliederversammlung zu versenden; es ist bestätigt, wenn nicht bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Finanzierungsgrundsätze

Die Finanzierung des PSV Merseburg e.V. und die entsprechenden Grundsätze sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Kreissportbund Saalekreis zu, der es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16. 01. 2008 beschlossen worden. Sie tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Merseburg, den 16.01.2008